Bogensport Nordhausen – Satzung

§1 Name
§2 Sitz / Geschäftsjahr
§3 Zweck
§4 Mitgliedschaft
§5 Beitrag
§6 Nutzungsrecht
§7 Organe des Vereins
§8 Vetretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB
§10 Geschäftsführender Vorstand /Beirat
§11 Ordnungsmaßnahmen
§12 Haftung des Vereins
§13 Revision
§14 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zweck
§15 Inkrafttreten
§16 Änderungen

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen

„BOWTEAM“ (e.V.)

mit Beinamen

„Bogensport – Nordhausen“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das
Vereinsregister den Namenszusatz „ eingetragener Verein“ mit der abgekürzten Form „e. V.“

§2 Sitz / Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist „Nordhausen“. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Nordhausen. Der Verein ist überregional tätig und kann mehrere Geschäftsstellen unterhalten. Das Geschäftsjahr geht vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres. Das Geschäftsjahr ist somit an das Sportjahr gekoppelt.

§3 Zweck

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere durch die Ausübung von Sport und die Teilnahme an Sportwettkämpfen unter Ausschluss von politischen, rassistischen, militärischen und konfessionellen Gesichtspunkten. Der Verein hat keine wirtschaftlichen Interessen und dient nicht der Erwirtschaftung von Gewinnen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§4 Mitgliedschaft

01. Der Verein führt als Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b.Kinder und Jugendliche (bis zum 17. Lebensjahr)
c.Fördermitglieder

02. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren werden nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen.

03. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung und Vereinsordnung anzuerkennen und den Verein und seine Ziele zu fördern.

04. Die Mitglieder haben für die pünktliche Entrichtung der Beiträge, Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter gesamtschuldnerisch.

05. Im Bedarfsfall dürfen Gebühren und Umlagen von den Mitgliedern eingefordert werden, z.B. Arbeitsumlage.

06. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.

07. Wahlberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Ordentliche Mitglieder (ab dem 18.Lebensjahr). Fördermitglieder sind nicht wahlberechtigt.

08. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

09. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

10. Der Austritt / Kündigung eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (Sportjahr) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Geschäftsjahresende möglich. Der Antrag muss schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand zum Ausdruck gebracht werden. (Das Sportiahr beginnt am 1. November und endet am 31.Oktober des Folgelahres)

11. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

12. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht rückwirkend zurückgezahlt werden, gem. §4 / 10. ein Austritt /Kündigung nur zum Ende des Sport- / Geschäftsjahr erfolgen kann.

§5 Beitrag

Bei Eintritt in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Er ist entweder in voller Höhe bis zum 01.11. des jeweiligen Jahres oder
in halbjährlichen Teilbeträgen zum 01.06. und zum 01.11. des laufenden Jahres zu bezahlen. Die Höhe wird in der gesonderten Beitrags- und Finanzordnung vom Vorstand festgelegt. Bei Beitragsanpassungen
höher als 10 % entscheidet zusätzlich die Mitgliederversammlung über die Beitragsanpassung. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden. In der Beitrags- und Gebührenordnung wird unter Sonderregelungen festgelegt, wie zu verfahren ist.

[Sonderregelungen sind individuell zu bearbeiten, sozial verträglich zu gestalten und zeitlich begrenzt. Eine Begrenzung bezieht sich auf max. 1 Geschäftsjahr, danach ist neu zu prüfen und die erforderlichen Anträge / Unterlagen dem Vorstand vorzulegen. Weiterhin dürfen diese Sonderregelungen nicht zur Benachteiligung der anderen Vereinsmitglieder führen.]

§6 Nutzungsrecht

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten zu nutzen. Die Haus- und Hallenordnungen sowie die Vereinbarungen zur Sportstättennutzung sind zu beachten. Die aktuelle verbindliche „Schießplatzordnung für das Bogenschießen“ hängt öffentlich aus und ist einzuhalten. Den Weisungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten. Mit dem Vereinseigentum ist sorgsam umzugehen. Bei Verstößen oder grob fahrlässigen Handlungen haftet der Verursacher in vollem Umfang.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden. (Ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr)

3. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) spätestens zwei Wochen im Voraus zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Einladung wegen der
Dringlichkeit eine Woche im Voraus. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung (Punkt 4.) mitzuteilen. Mitglieder, die eine E-Mail Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer
Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

4. Die Tagesordnung soll enthalten: a) Bericht des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes ( alle 2 Jahre )
c) Neuwahl des Vorstandes ( alle 2 Jahre )
d) Veranstaltungskalender
e) Haushaltsvorschlag
f) Anträge
g) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

7. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

8. Satzungsänderungen, eine Änderungdes Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Über die Versammlung hat der Schriftführer (Schriftführer wird zum Anfang der Versammlung festgelegt) eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.)

10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag vonmindestens 20 %der Mitglieder.

11. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
c) Satzungsänderungen, Änderungendes Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
d) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§9 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.

§10 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegen zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessen Vergütung erhalten.
Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Arbeiten Geschäftsstellen einrichten und als deren Leiter Geschäftsführer gem. § 30 BGB bestellen. Die Tätigkeit der Geschäftsstellen und Geschäftsführer wird in der Geschäftsordnung des Vorstandesnäher geregelt.

§11 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes (Trainer) gegen ein Mitglied des Vereins wegen eines Verstoßes gegen Sportordnungen oder wegen unsportlichen Verhaltens Ordnungsmaßnahmen androhen und aussprechen. Diese sind beschränkt auf Verwarnungen, Verweise, Geldbußen bis 50 EUR, und einmonatige Sperre für die Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb. Der Ausspruch der Ordnungsmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied mit Einschreibebrief bekanntzugeben. Gegen die Maßnahme kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch wird durch den Vorstand in Anwesenheit des Mitgliedes beraten. Nimmt das Mitglied an dieser Vorstandsberatung nicht teil, entscheidet der Vorstand abschließend.

$12 Haftung des Verein

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. $276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

§13 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung des Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§14 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zweck

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 der Satzung).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Tierheim Nordhausen e.V. in Nordhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§15 Inkrafttreten

Die Gründungssatzung des Vereins BOWTEAM E.V. trat mit den Änderungen und Ergänzungen, die zur Gründungmitgliederversammlung am 06.09.2015 beschlossen wurden in Kraft.